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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

 

1.1 Nachstehende AGB der Weißbach Solartechnik UG gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Weißbach Solartechnik UG und dem Vertragspartner (nachfolgend Mandant genannt). Sämtliche von Weißbach Solartechnik UG abgegebenen Angebote und Verträge zwischen Weißbach Solartechnik UG und dem Mandanten werden ausschließlich zu den nachstehenden AGB abgeschlossen. Mit Unterzeichnung der Bestellung erklärt sich der Mandant mit diesen in vollem Umfang einverstanden. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mandanten erkennt Weißbach Solartechnik UG nicht an, es sei denn, Weißbach Solartechnik UG hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

 

1.3 Diese AGB gelten auch dann, wenn Weißbach Solartechnik UG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Mandanten die Lieferung an den Mandanten vorbehaltlos ausführt.

 

1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen Weißbach Solartechnik UG und dem Mandanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

1.5 Nachstehende AGB gelten gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.
Hinweis: Ein Erwerber einer Photovoltaikanlage ist Unternehmer im Sinne dieser AGB. Die AGB gelten für Nichtunternehmer, soweit sie nicht explizit gesetzlich zugesicherten Rechten widersprechen. In diesem Fall wird der betreffende Teil dieser AGB durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt. Der Rest bleibt unverändert.

2. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

 

2.1 Angebote von Weißbach Solartechnik UG sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt insbesondere auch für Angebote in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material, Gewicht o.ä. bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten. Nicht bindend und ggf. nicht mehr aktuell in diesem Sinne sind bloße Katalogangaben oder Angaben auf Internetseiten, Technische Änderungen in Katalogen, Internetseiten und technischen Dokumentationen bleiben vorbehalten.

 

2.2 Die Erstellung von verbindlichen Projektangeboten inkl. technischer Detailplanung stellt Weißbach Solartechnik UG dem Mandanten mit 350,- € in Rechnung. Dieser Betrag wird bei Angebotsannahme durch den Mandaten der Gesamt-Projektrechnung gutgeschrieben. 

 

2.3 Die vom Mandanten unterzeichnete schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages. Das Vertragsverhältnis entsteht mit Anzahlung der vereinbarten Teilsumme der Gesamtrechnung.

 

2.4 Weißbach Solartechnik UG ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen durch Auftragsbestätigung anzunehmen.

 

2.5 Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung bezeichneten Produkte und Dienstleistungen. Die Auswahl der einzelnen Komponenten, soweit nicht explizit in der Auftragsbestätigung aufgeführt, trifft
Weißbach Solartechnik UG.

 

2.6 Die Annahme der Bestellung durch Weißbach Solartechnik UG erfolgt vorbehaltlich der Zusage durch das Energieversorgungsunternehmen (Netztauglichkeitsprüfung) und der technischen Realisierbarkeit sowie der Selbstbelieferung durch ihre Zulieferer. Der Mandant wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

 

2.7 Weißbach Solartechnik UG ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des Mandanten hierfür bedarf es nicht.

 

3. Überlassene Unterlagen

 

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Weißbach Solartechnik UG das Eigentums- und Urheberrecht vor. Unbeschadet sind Rechte Dritter an diesen Unterlagen. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden, es sei denn Weißbach Solartechnik UG erteilt dem Mandanten ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

 

 

4. Rücktrittsrecht

 

4.1 Weißbach Solartechnik UG kann vom Vertrag zurücktreten, sofern Dachaufbau, Dachkonstruktion, Dachstuhl oder Dachziegel den technischen Anforderungen an die Montage der Photovoltaik-Anlage nicht genügen, oder nicht den Regeln der Technik entsprechen oder sonst nicht technisch einwandfrei sind und insbesondere die statischen Voraussetzungen an die Montage der Anlage nicht erfüllt sind und diese Mängel vom Mandanten nicht innerhalb von vier Wochen nach Auftragsannahme fachgerecht behoben werden.

 

4.2 In diesem Fall ist Weißbach Solartechnik UG berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 10% des Rechnungsbetrags vom Mandanten zu verlangen. Dem Mandanten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbelassen. Weißbach Solartechnik UG bleibt es unbelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen.

 

 

5. Vertragsdurchführung

 

 5.1 Der Mandant stellt Weißbach Solartechnik UG vor Beginn der Ausführung der Montage eine ausreichende Anzahl von Dachziegeln zur Verfügung, damit Weißbach Solartechnik UG Flächen, die ggf. bei der Montage beschädigt werden, austauschen kann. Gleichfalls sichert der Mandant bei Vertragsabschluss zu, dass die statischen Voraussetzungen für die zusätzliche Aufnahme des Gewichtes einer Photovoltaikanlage an seinem Gebäude erfüllt sind. Weißbach Solartechnik UG ist nur dann verpflichtet einen Nachweis hierfür zu verlangen, wenn offensichtliche Zweifel an diesen Aussagen bestehen.

 

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

 

6.1 Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Alle Preise sind Endpreise in EURO. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.  Gesetzliche Sonderregelungen (ab 01.01.2023) bezüglich dem Wegfall der Umsatzsteuer auf Photovoltaik-Anlagen werden selbstredend angewandt.

 

6.2 Weißbach Solartechnik UG ist berechtigt, die Preise entsprechend den zwischen der Bestellung und der Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen, anzupassen, falls kein Festpreis vereinbart wurde.

 

6.3 Zahlungen sind innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Die Zahlung erfolgt ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto. Bereits gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Gesamt-Auftragsvolumens Eigentum der Weißbach Solartechnik UG.

 

6.4 Soweit nicht anders vereinbart, ist im Preis der Bestellung die Lieferung von PV-Generator (Module), Wechselrichter, Batteriespeicher, das gesamte Befestigungssystem, AC-Solarkabel sowie die Installation der PV- Anlage bis zum Wechselrichter und dem Wechselstromanschluss (ausgenommen der Neuinstallation eines Zählerschrankes sowie außergewöhnliche Zusatzkosten durch nicht vorhersehbare Gegebenheiten an der vorhandenen Elektroinstallation) eingeschlossen.

 

6.5 Die Leistung der PV-Anlage kann daher sowohl höher als auch niedriger ausfallen, als in der Bestellung angegeben. Der in der Bestellung angegebene Preis orientiert sich ausschließlich an der Anzahl der Module und der Leistung der Module auf Basis des Flashwertes des Modulherstellers.

 

6.6 Ändert sich die in der Bestellung angegebene Anzahl von Modulen nachträglich auf Wunsch des Mandanten, bietet Weißbach Solartechnik UG die Mehrleistung gesondert an.

 

6.7 Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

 

6.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Mandanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Weißbach Solartechnik UG anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

6.9 Weißbach Solartechnik UG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Mandanten, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die Weißbach Solartechnik UG berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

6.10 Bei Auslandsaufträgen sind Barzahlungen in EURO an die angegebene Zahlstelle zu leisten. Kosten, die die Zahlstelle von Weißbach Solartechnik UG belasten, sind vom Mandanten zu erstatten.

 

 

7. Lieferzeit

 

7.1 In der Bestellung genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich.

 

7.2 Die Einhaltung schriftlich bestätigter verbindlicher Liefertermine steht unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer sowie entsprechender Witterungsverhältnisse, die eine Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach erlauben.

 

7.3 Der Beginn der von Weißbach Solartechnik UG angegebenen Lieferzeit setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Mandanten, insbesondere Zahlungseingang, rechtzeitige Einholung und Vorlage behördlicher und sonstiger Genehmigungen und Bauunterlagen sowie die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Der Mandant ist zudem verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Montagebeginn möglich ist, das heißt insbesondere der Zugang zur Baustelle (Zufahrtswege für Schwerlastfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) sichergestellt ist. Der Mandant ist weiter verpflichtet, Weißbach Solartechnik UG unentgeltlich ausreichend Lager- und Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass Baustoffe auf die Baustelle abgeladen und für die Dauer der Arbeiten gelagert werden können. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

7.4 Weißbach Solartechnik UG ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.

 

7.5 Wird Weißbach Solartechnik UG trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen), auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird Weißbach Solartechnik UG in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird Weißbach Solartechnik UG von ihren Leistungspflichten befreit.

 

 7.6 Kommt der Mandant in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Weißbach Solartechnik UG berechtigt, den ihr hierdurch entstanden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

 

7.7 Weißbach Solartechnik UG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Weißbach Solartechnik UG zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von Weißbach Solartechnik UG zu vertretenden fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

7.8 Weißbach Solartechnik UG haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Weißbach Solartechnik UG zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

7.9 Die Haftung von Weißbach Solartechnik UG im Fall des Lieferverzugs ist im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug auf 0,5 % des rückstündigen Lieferwertes begrenzt.

 

 

8. Versand, Gefahrenübergang

 

8.1. Der Versand erfolgt nach Wahl von Weißbach Solartechnik UG transportversichert durch eine Spedition oder durch Selbstvornahme (Montageteam). Die Kosten von Versand und Transportversicherung trägt Weißbach Solartechnik UG.

 

8.2 Die Lieferung ist vom Mandanten bei Übernahme von einem Spediteur auf sichtbare Schäden zu überprüfen. Sichtbare Schäden sind in dem Speditionsübergabeprotokoll schriftlich zu vermerken. Weißbach Solartechnik UG ist unverzüglich über festgestellte Schäden zu unterrichten.

 

8.3 Wird durch einen Umstand, den der Mandant zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden von Weißbach Solartechnik UG verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Mandanten über. Der Mandant haftet für alle entstehenden Schäden und Mehrkosten.

8.4 Die Entsorgung von Verpackungsmaterialien fällt in den Verantwortungsbereich des Mandanten. Es wird empfohlen, technische Unterlagen sowie Umverpackungen der Anlagenkomponenten für etwaige Garantieabwicklungen sicher zu verwahren.

 

 

9. Gewährleistung, Haftung

 

9.1 Die Mängelrechte des Mandanten setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel Weißbach Solartechnik UG unverzüglich angezeigt hat.

 

 9.2 Weißbach Solartechnik UG behält sich ausdrücklich vor, Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, auch ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Dies stellt keinen Mangel dar.

 

9.3 Farbabweichungen geringen Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) gelten als vertragsgemäß und stellen keine Mängel dar.

 

9.4 Liegt ein Mangel vor, erfolgt nach Wahl von Weißbach Solartechnik UG Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung übernimmt Weißbach Solartechnik UG die Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn.

 

9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Mandant nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

 

9.6 Weißbach Solartechnik UG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Mandant Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Weißbach Solartechnik UG keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

9.7 Weißbach Solartechnik UG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Weißbach Solartechnik UG schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise Schaden begrenzt. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter,  Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen sind.

 

9.8 Soweit dem Mandanten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von Weißbach Solartechnik UG grundsätzlich auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

9.9 Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie.

 

9.10 Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Komponenten (PV-Module, Batteriespeicher und Wechselrichter) werden ausschließlich von den Herstellern gewährt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfristen sind Ansprüche aus diesen Garantien direkt gegen den Hersteller zu richten.

 

 9.11 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Weißbach Solartechnik UG haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden.

 

9.12 Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Weißbach Solartechnik UG.

 

9.13 Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Mandant der Weißbach Solartechnik UG keine Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat.

 

9.14 Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.

 

9.15 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Schadensersatzansprüche des Mandanten wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn Weißbach Solartechnik UG vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mandanten.

 

9.16 Soweit eine Haftung für Schäden die nicht auf der Verletzung von Leben, Köper oder Gesundheit des Mandanten beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.

11. Datenschutz

 

Weißbach Solartechnik UG verwendet die von dem Mandanten mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) vertraulich und gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes. Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weiter gegeben. Im Weiteren behält sich Weißbach Solartechnik UG vor, Mandantendaten in zulässiger Weise zu eigenen Werbezwecken (z.B. Versendung von Informationsmaterial) zu nutzen. Der Mandant ist berechtigt jederzeit gegenüber Weißbach Solartechnik UG der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs wird Weißbach Solartechnik UG die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen.

12. Werbung, Referenz

 

Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass die Weißbach Solartechnik UG die installierte Anlage als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos der Anlage werben darf.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

13.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Weißbach Solartechnik UG.

13.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von Weißbach Solartechnik UG. Weißbach Solartechnik UG ist jedoch berechtigt, den Mandanten im Streitfall auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.

 

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

14. Schlussbestimmungen

 

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dieser nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.

 

14.2 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages wesentlich berühren, sodass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.

 

14.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

 

Weißbach Solartechnik UG

Gera, Januar 2023

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